Erstattung des höheren Steuerrückbehalts auf Dividenden, an Nicht-EU-Unternehmen

Mit Urteil Nr. 509/2024 hat der erstinstanzliche Steuergerichtshof in Pescara (zuständig für Erstattungsanträge ausländischer Unternehmen) der Klage eines amerikanischen Unternehmens, mit Beteiligungen in einem italienschen Unternehmen, stattgegeben, mit Annerkennung der Erstattung der Differenz zwischen der Quellensteuer auf Dividendenzahlungen an Nicht-EU-Unternehmen, die gemäß dem DBA Italien-USA (5 %) angewandt wurde, und der reduzierten Quellensteuer von 1,2 %, die in Art. 27 Abs. 3-ter des DPR 600/1973, vorgesehen für in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen.

Der Gerichtshof, auf Grund einer jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des EuGH (vgl. Cass. Nr. 21481/2022; EuGH, C-575/17), war der Ansicht, dass diese ungleiche Behandlung einen Verstoss gegen den Grundsatz von Art. 63 AEUV des freien Kapitalverkehrs darstelle.

Es schloss auch aus, dass die in Artikel 65 AEUV vorgesehenen Ausnahmen eine Diskriminierung rechtfertigen könnten, und stellte klar, dass diese Bestimmung restriktiv ausgelegt werden muss, um willkürliche Einschränkungen zu vermeiden. Diesem Urteil, von grossem Intersse bei Marktteilnehmern, auch wegen der Dividenden, die Italien in den letzten Jahren an Nicht-EU-Unternehmen (USA, Großbritannien usw.) ausgezahlt hat, werden wahrscheinlich weitere Entscheidungen folgen, die eine bessere Einhaltung der Grundprinzipien gewährleisten.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom März 2025 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.

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