EuGH: Erstattung der Quellensteuer auf Dividenden an nicht ansässige Unternehmen bei Verlusten

Mit Urteil vom 19.12.2024, Fall C-601/2023, hat der EuGH entschieden, dass Art. 63 AEUV der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die nicht ansässige Gesellschaften im Vergleich zu gebietsansässigen Gesellschaften in Bezug auf die Dividendenbesteuerung diskriminiert.

Hier hatte eine englische Gesellschaft Dividenden von einer baskischen Gesellschaft erhalten, wobei gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und dem UK eine Quellensteuer von 10 % anfiel. Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer wurde abgelehnt, da die spanische Gesetzgebung die Rückerstattung nur für in Spanien ansässige Gesellschaften im Falle eines Steuerverlusts vorsieht. Der EuGH stellte fest, dass diese Regelung eine unrechtmäßige Diskriminierung darstellt, da nicht ansässige Unternehmen, obwohl sie sich in der gleichen steuerlichen Situation wie gebietsansässige Unternehmen befinden, nicht von der gleichen Rückerstattungsmöglichkeit profitieren können.

Diese Diskriminierung stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, da sie von der grenzüberschreitenden Investitionstätigkeit abhält. Der EuGH befand daher, dass die spanische Regelung den in Spanien gebietsansässigen Unternehmen einen Vorteil durch einen Liquiditätsvorteil oder Befreiung verschafft, während gebietsfremde Unternehmen unabhängig von ihrem Geschäftsergebnis sofort und endgültig besteuert werden.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Februar 2025 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.

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