Ausweitung der PEX-Regelung auf Kapitalgewinne von gebietsfremden Unternehmen und Einrichtungen

Ab 01.01.24 gilt die Pex-Regelung (d.h. 95%ige Steuerbefreiung) aufgrund des Haushaltsgesetzes 2024 auch für Veräußerungsgewinne aus der entgeltlichen Übertragung von qualifizierten Beteiligungen durch Gebietsfremde (d.h. Gesellschaften oder Unternehmen ansässig in EU- oder EWR-Staaten ohne Betriebsstätte in Italien, mit angemessenem Informationsaustausch), jedoch unter den Voraussetzungen von Art. 87 des konsolidierten Einkommenssteuergesetzes:

  • (i) ununterbrochenes Eigentum an der Kapitalanlage ab dem ersten Tag des zwölften Monats vor dem Übertragungsmonat;
  • (ii) Erfassung der Kapitalanlage als Finanzanlage im ersten während des Eigentumszeitraums abgeschlossenen Jahresabschluss;
  • (iii) steuerlicher Sitz der Beteiligungsgesellschaft in Staaten oder Gebieten der weißen Liste;
  • (iv) Ausübung eines Handelsgewerbes durch die Beteiligungsgesellschaft. Durch die verschiedenen von Italien abgeschlossenen Abkommen, die eine ausschließliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne im Wohnsitzstaat des Veräußerers vorsehen, ist die Anwendung der neuen Regelung faktisch auf die wenigen Länder beschränkt, die eine Besteuerungskonkurrenz vorsehen.

Die Einführung des neuen Absatzes 2bis hat also keine steuerlichen Vorteile für die Fälle gebracht, in denen die Abkommen bereits Nichtbesteuerung der von Gebietsfremden erzielten Kapitalerträge in Italien vorsehen.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Oktober 2024 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.

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