Der neue Zollschmuggel

Das Gesetzesdekret 141/2024 zur Umsetzung des Ermächtigungsgesetzes zur Steuerreform (111/2023) hat die Zollvergehen erheblich geändert und eine systematische Neuordnung des gesamten Bereichs vorgenommen. 

Zu den geänderten Tatbeständen gehört der Zollschmuggel, der zuvor in Art. 291 bis  D.P.R. 43/1973, wonach „jeder, der im Staatsgebiet eine Menge geschmuggelten ausländischen verarbeiteten Tabaks von mehr als 10kg einführt, verkauft, transportiert, kauft oder besitzt“, mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft wurde. Absatz 2 der genannten Vorschrift sah außerdem vor, dass, wenn es sich bei der betreffenden Handlung um eine Menge von bis zu 10kg hergestellten ausländischen Tabakwaren handelte, lediglich eine Geldstrafe verhängt werden konnte. 

Mit der genannten Reform wird der neue Zollschmuggel integriert, wenn die vereinbarten 15kg überschritten werden, während im Falle, dass der geschmuggelte Tabak die genannte Schwelle nicht überschreitet, nur eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist. 

Auf der Grundlage der neuen Bestimmung hat der Gerichtshof mit dem am 4. März 2025 eingereichten Urteil Nr. 8886 zum ersten Mal die strafrechtliche Irrelevanz des Besitzes für den Verkauf von ausländischem verarbeiteten Tabak in Mengen von weniger als 15kg anerkannt.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom April 2025 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.

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