Die Haftung des Verleihers einer Maschine bei Arbeitsunfällen
Das Kassationsgericht hat in seinem jüngsten Urteil Nr. 16548/2026 die strafrechtliche Haftung des gesetzlichen Vertreters eines Unternehmens anerkannt, das Maschinen ohne die gemäß den Vorschriften zum Arbeitsschutz vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen in Betrieb genommen hatte.
Der dem Kassationsgericht vorgelegte Fall betraf den tödlichen Arbeitsunfall eines Mitarbeiters einer Gemeinde bei der Durchführung von Müllabfuhrarbeiten unter Einsatz einer Maschine, die der Gemeinde zur Nutzung überlassen worden war und nicht den Vorschriften zur Arbeitssicherheit entsprach.
Das Urteil erkannte zwar die Unvorsichtigkeit und die Nichteinhaltung der ihm erteilten Anweisungen durch den später verunglückten Arbeitnehmer an, hielt dessen Verhalten jedoch nicht für so unvorhersehbar und ungewöhnlich, dass die Haftung des Verleihers für die Bereitstellung einer Maschine ohne die nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen ausgeschlossen wäre.
Nach Ansicht des Kassationsgerichts reicht die unterlassene Überprüfung der Konformität der Maschine mit den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz durch den Überlasser aus, um dessen Haftung im Falle von Unfällen und schädlichen Folgen, die sich aus dem Einsatz der Maschine ergeben, zu begründen.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom September 2026 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.
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