Grenzüberschreitende Fusionen zwischen ausländischen OGAW-Fonds mit italienischen Investoren
Mit Antwort Nr. 149/2026 bestätigt die italienische Steuerbehörde, dass die grenzüberschreitende Fusion von irischen OGAW-Fonds (bzw: Teilfonds) in luxemburgische OGAW-Fonds, von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet, für gebietsansässige Anleger steuerlich irrelevant ist.
Die Zuteilung der Anteile der aufnehmenden Fonds erfüllt nämlich keinen der in Art. 10-ter des Gesetzes Nr. 77/1983 vorgesehenen steuerpflichtigen Tatbestände: Der Umtausch stellt weder eine Veräußerung noch eine Rücknahme dar und ist auch nicht eine Veräußerung der Anlage, die im aufnehmenden Fonds im Wesentlichen fortgeführt wird.
Das Urteil folgt einer berits gefestigten Rechtsprechung, wobei die Steuerneutralität von Fusionen zwischen OGAW – inländisch sowie grenzüberschreitend – anerkannt wird, wenn der Vorgang, der den OGAW-Vorschriften unterliegt, keine tatsächliche Veräußerung für den Anteilinhaber bewirkt.
Antwort Nr. 149/2026 erweitert diesen Ansatz auf eine vollständig im Ausland stattfindende Fusion, bei der die Verbindung zur italienischen Rechtsordnung durch den Wohnsitz der Anleger gegeben ist, und bestätigt, dass Standort der OGAW und Leitung der Transaktion gegenüber dem wirtschaftlichen Gehalt der Anlage nachrangig sind.
Die Besteuerung wird bis zum Eintreten eines Veräußerungsereignisses aufgeschoben, wobei die steuerlichen Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile erhalten bleiben.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom September 2026 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.
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