Drei Tests zum Status des Empfängers, für die Anwendung der konventionellen Quellensteuer
Mit Urteil Nr. 26923/2024 hat der Oberste Kassationsgerichtshof entschieden, dass zur Anwendung der vorteilhafteren konventionellen Quellensteuer vorerst der Steuerpflichtige seine Eigenschaft als tatsächlicher Empfänger der erhaltenen Einkünfte nachweisen muss, und zwar mit drei voneinander unabhängigen Prüfungen:
(i) die Prüfung über die substanziellen Geschäftstätigkeit, um die Ausübung einer realen wirtschaftlichen Tätigkeit durch das begünstigte Unternehmen festzustellen und das Vorliegen einer künstlichen Konstruktion auszuschließen;
(ii) die Prüfung der Verfügungsgewalt, um die Fähigkeit nachzuweisen, frei über die erhaltenen Einkommensströme zu verfügen;
(iii) die Prüfung des Geschäftszwecks, zur Analyse der Beweggründe, die die Umleitung der Einkommensströme rechtfertigen, um festzustellen, ob die Dreiecksbeziehung zwischen den Zahlungen auf triftige wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist, die sich von bloßen Steuereinsparungen unterscheiden und darüber hinausgehen.
Erst wenn diese nachgewiesen sind, liegt die Beweislast für das Vorliegen einer künstlichen Konstruktion bei den Steuerbehörden.
Das vorliegende Urteil bekräftigt daher die absolute Bedeutung des Dreieckstests auch für die Auslegung der Klausel über den tatsächlicher Empfänger, die nicht mehr nur auf den Kontext der europäischen Richtlinien beschränkt ist.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Januar 2024 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.
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