Identifizierung der Arbeitgeber in komplexen Unternehmensorganisationen
In komplexen Unternehmensorganisationen kommt es häufig vor, dass der gesetzliche Vertreter nicht mit der Person übereinstimmt, die die tatsächliche Organisationsgewalt über das Unternehmen und die Arbeit der Arbeitnehmer ausübt. Die dem Arbeitgeber übertragenen Präventionspflichten obliegen somit dem Letzteren, wenn ihm die Befugnisse und finanziellen Mittel, zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten, übertragen wurden.
In Unternehmen mit mehreren Produktionseinheiten, besteht somit die Koexistenz eines „übergeordneten“ Arbeitgebers an der Spitze der Organisation und eines oder mehrerer „untergeordneter“ Arbeitgeber, die, sofern sie über die Befugnisse verfügen, eine autonome Leitung der Produktionseinheit gewährleisten und sämtliche gesetzlichen Vorschriften für Arbeitgeber zu beachten haben, jedoch nur innerhalb der ihnen anvertrauten Organisationseinheit.
Auf der Grundlage dieser Grundsätze bestätigte der Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 22584/2025 den Freispruch des Verwaltungsratsvorsitzenden, dem die unterlassene Risikobewertung und die Nichtbenennung von VPAS für zwei Einheiten vorgeworfen worden war, auch bei Ernennung von zwei Verwaltungsbevollmächtigte mit Ausgabenautonomie, die somit für Präventionszwecke als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes angesehen werden.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Oktober 2025 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.
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