Steuerreform: Neuigkeit zur Zusammenarbeit zwischen italienischen und ausländischen Steuerbehörden
Das GvD Nr. 13/24 hat die Instrumente der Zusammenarbeit zwischen in- und ausländischen Steuerbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung vollständig reformiert. Die neuen Vorschriften (in den Artikeln 31bis - 31bis. 4 des Präsidialdekrets Nr. 600/73 enthalten) umfassen nun fünf Instrumente:
i) Informationsaustausch auf Ersuchen;
ii) Instrumente der fortgeschrittenen Verwaltungszusammenarbeit;
iii) Teilnahme ausländischer Beamter an Steuerprüfungen;
iv) gleichzeitige Prüfungen;
v) gemeinsame Prüfungen. Obwohl Italien bereits über eine detaillierte Regelung der Zusammenarbeit verfügte, ist die Reform durch die Umsetzung der auf EU-Ebene geltenden operativen Modalitäten infolge der EU-Richtlinie Nr. 2011/16 motiviert.
Die neuen Instrumente werden zum Teil auch in den Beziehungen zu den Staaten angewandt, mit denen Italien einen Vertrag über den Informationsaustausch geschlossen hat.
Das GvD Nr. 13/24 sieht eine Stärkung der Instrumente zur Verhinderung und Bekämpfung von Steuerhinterziehung im Bereich der Mehrwertsteuer vor. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass der Steuervertreter (d.h. die Person, die im Namen einer gebietsfremden Person mehrwertsteuerliche Pflichten oder Rechte wahrnimmt) von nun an bestimmte Anforderungen im Hinblick auf die „Ehrenhaftigkeit“ (mit dem Fehlen von Vorbestrafungen verbunden) erfüllen muss.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom März 2024 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.
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