Umweltdelikte und Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme von Beweismitteln gegen Dritte

Das Kassationsgericht hat mit Urteil Nr. 46549, 18. Dezember 2024 die Berufung gegen einen Beschlagnahmebeschluss zurückgewiesen, der gegen ein Unternehmen wegen einer Straftat laut Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c) des Gesetzesdekrets 231/2001 erlassen worden war. 

Der Berufungskläger, dem vorgeworfen wurde, versäumt zu haben, die zuständigen Stellen über die unmittelbare Umweltgefahr verständigt zu haben, wies darauf hin, dass die Haftung für diese Art von Straftat nur gegenüber dem Verantwortlichen für das potenziell schädigende Ereignis geltend gemacht werden dürfe und nicht auch gegenüber des Subjekts, das zwar Eigentümer des potenziell verschmutzten Grundstücks sei, aber nicht das Verhalten an den Tag gelegt habe, das das Ereignis verursachen könne. 

Die Zulässigkeitsrichter der Beschlagnahme lehnten die Berufung ab und bestätigten folglich die Beschlagnahmungsmaßnahme: "Für die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Beweismitteln ist es nicht erforderlich, dass der Eigentümer des beschlagnahmten Grundstücks mit dem Täter der verfolgten Straftat, identisch ist, da die Beschlagnahme von Beweismitteln zur Ermittlung und Sicherung von Beweisen nicht voraussetzt, dass der Eigentümer des Grundstücks und der Täter der Straftat identisch sind, da die Beziehung zwischen dem Grundstück und der Straftat und die Notwendigkeit der Beschlagnahme zu Beweiszwecken ausreichend sind". 

***

Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Januar 2024 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.

Der Beitrag Newsletter "Recht & Steuern" der AHK Italien Januar 2024 ist hier verfügbar.