"Allgemeine" und "spezifische" dokumentarische betrügerische Insolvenz: Unterschiede beim Vorsatz
Mit neustem Urteil Nr. 15987/2025 hat der Strafgerichtshof seine Haltung zu den unterschiedlichen subjektiven Element bekräftigt, das die beiden Fälle von dokumentierter betrügerischer Insolvenz unterscheidet. Bei Entwendung von Buchhaltungsunterlagen, liegt der Tatbestand der sogenannten „spezifischen“ dokumentierten betrügerischen Insolvenz, gemäß erster Teil von Art. 322 Abs. 1 Buchstabe b) CCII vor, für den der spezifische Vorsatz, den Gläubigern Schaden zuzufügen oder einen Vorteil zu verschaffen, nachgewiesen werden muss.
Nach Ansicht des Kassationsgerichts hat das Berufungsgericht das Entwendungshandwerk des gesetzlichen Vertreters der insolventen Gesellschaft zu Unrecht als den anderen und eigenständigen Tatbestand der „allgemeinen“ dokumentenbetrügerischen Insolvenz, gemäß zweitem Teil der genannten Vorschrift qualifiziert.
Infolge dieser fehlerhaften Auslegung des Sachverhalts hat das Landgericht das Vorliegen der beanstandeten Straftat anerkannt, ohne jedoch den spezifischen Vorsatz festzustellen.
Die „allgemeine“ dokumentenbetrügerische Insolvenz, die im Falle einer betrügerischen Buchführung vorliegt, stellt nämlich einen Straftatbestand mit allgemeinem Vorsatz dar. Der Gerichtshof hat somit das Urteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses sich bei der Beurteilung des spezifischen Vorsatzes an die dargelegten Grundsätze halte.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Mai 2025 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.
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