CFC: Option zur Ersatzbesteuerung

Mit der Steuerreform wurde in Bezug auf die CFC-Regelung die Möglichkeit eingeführt, für eine Ersatzregelung anstelle der normalen Regelung zu optieren (die die Anrechnung der Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft bei der gebietsansässigen Muttergesellschaft im Wege der Transparenz vorsieht, wenn ein Schwellenwert für die im Ansässigkeitsstaat abgezinste effektive Besteuerung nicht überschritten wird).

Die Option sieht die Zahlung einer Ersatzsteuer i.H.v. 15% des buchhalterischen Jahresüberschusses vor, der ohne Berücksichtigung ausländischer Steuern, Vermögensabschreibungen und Risikovorsorge berechnet wird. Laut dem italienischen Finanzamt kann dies angewandt werden, wenn die Tochtergesellschaften zwei Bedingungen erfüllen:

(i) mehr als ein Drittel der Einkünfte wird als „passives Einkommen“ eingestuft;

(ii) die entsprechenden Jahresabschlüsse werden von im Sitzstaat zugelassenen Fachleuten geprüft und bescheinigt (und die Bescheinigungen werden vom Wirtschaftsprüfer der gebietsansässigen Muttergesellschaft für die Stellungnahme zum Jahres- oder Konzernabschluss verwendet).

Die Option gilt für drei Geschäftsjahre (stillschweigend verlängerbar) und ist unwiderruflich. Darüber hinaus hat das Finanzamt klargestellt, dass die aus den ersatzsteuerpflichtigen Gewinnen entnommene Dividende bei der Muttergesellschaft nicht der Einkommensteuer unterliegt.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Mai 2024 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.

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