Europäische Umweltrichtlinie: neue Straftatbestände und Strafen für Unternehmen

Am 30.04.24 wurde die Richtlinie Nr. 2024/1203 über den strafrechtlichen Umweltschutz im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20.05.24 in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen bis zum 21.05.26 die erforderlichen Vorschriften erlassen, um sie umzusetzen.

Die Vorschriften sehen die Einführung neuer Umweltstraftaten und Verschärfung von Strafen vor, zur Erhöhung der abschreckenden Wirkung und um die Begehung rechtswidriger Handlungen zu verhindern.

Umweltstraftaten, die von natürlichen Personen und Unternehmensvertretern begangen werden, werden je nach Dauer, Schwere oder Reversibilität des Schadens mit Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren belangt.

Zudem werden eine Entschädigung für den entstandenen Schaden und die Wiederherstellung der Umwelt sowie mögliche Geldbußen vorgesehen.

Die Höhe der Geldbußen für Unternehmen hängt vom Verstoß ab: Sie kann entweder 3 oder 5% des weltweiten Jahresumsatzes, oder 24 oder 40 Millionen Euro betragen.

Darüber hinaus sieht die Richtlinie die Einführung von Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen im Rahmen von Strafverfahren für Whistleblower vor, die Umweltverstöße melden.

Italien muss daher die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über Umweltstraftaten (Umweltkonsolidierungsgesetz, Strafgesetzbuch und GvD 231/01) anpassen und die Bestimmungen der neuen Richtlinie innerhalb der angegebenen Fristen umsetzen.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Mai 2024 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.

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