Korruption von geringem Wert: das jüngste Urteil des Kassationsgerichtshofs

Die in Art. 318 Strafgesetzbuch vorgesehene und bestrafte Straftat der Bestechung liegt auch dann vor, wenn ein Amtsträger eine Geldsumme von geringem Wert, unter 150 Euro, als Gegenleistung für die Vornahme einer Amtshandlung annimmt.

Dies hat die Sechste Strafkammer des Kassationsgerichtshofs in ihrem Urteil Nr. 1620 vom 11. November 2025, das am 14. Januar dieses Jahres verkündet wurde, festgestellt.

Die Richter haben die in den Vorinstanzen gegen die Angeklagten verhängten Strafen bestätigt und schlossen sich nicht der Verteidigungsthese an, wonach die Geringfügigkeit des Betrags die Anwendung von Art. 4 des Verhaltenskodexes für Beamte (D.P.R. Nr. 62/2013) erfordern würde, der es Beamten verbietet, Geschenke anzunehmen, mit Ausnahme von Geschenken von geringem Wert, deren Betrag unter 150 Euro liegt.

Gemäß dem Gericht erlaubt die von der Verteidigung angeführte Vorschrift ausschließlich Geschenke von geringem Wert, die nicht mit der Ausübung der eigenen Funktionen in Zusammenhang stehen und gelegentlich im Rahmen von international üblichen Höflichkeitsgesten und Gepflogenheiten gemacht werden. 

Im vorliegenden Fall hingegen wurden die Geldbeträge an die Beamten gezahlt, damit sie Handlungen im Rahmen ihrer Funktion vornahmen, weshalb das beanstandete Verhalten strafrechtlich relevant ist.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Februar 2026 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.

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