Die Beteiligung der Wirtschaftsprüfer an der Insolvenz: Ansatz des Kassationsgerichts

Das Kassationsgericht hat mit Urteil Nr. 47900 vom 30.11.23 über die Frage der Mittäterschaft der Wirtschaftsprüfer bei dem in Art. 223 Abs. 2 Nr. 1 des it. Konkursgesetzes vorgesehenen Straftatbestand des Unternehmenskonkurses entschieden.

Insbesondere sahen die Richter die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Wirtschaftsprüfer nicht als integriert an, da sie die Existenz einer Pflicht und Befugnis zur Verwaltung und Kontrolle der Unternehmensleistung der Wirtschaftsprüfer ausschließen, die stattdessen bei der Verwaltungsbehörde und dem internen Kontrollorgan verbleibt.

Laut Kassationsgericht können die Wirtschaftsprüfer nicht als Mitschuldige an der Straftat durch Unterlassen angesehen werden, da der Gesetzgeber keine rechtliche Verpflichtung vorsieht, andere von einem Unternehmensversagen abzuhalten.

Dies schließt jedoch die Hypothese einer externen Beihilfe zu den Konkurshandlungen nicht aus.

Indem das Konkursrecht den Wirtschaftsprüfer nicht zu denen zählt, die ein solches rechtswidriges Verhalten an den Tag legen können, schließt es zwar die Möglichkeit einer externen Teilnahme an der Straftat nicht aus, doch muss eine solche Beteiligung in den üblichen, in Art. 110 it. Strafgesetzbuch vorgesehenen moralischen und materiellen Formen der Begehung erfolgen und nicht in der bloßen Unterlassung eines gesetzlich vorgeschriebenen und geschuldeten Verhaltens.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Januar 2024 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.

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