Neue Kriterien für den Sitz von Unternehmen

Mit den Änderungen des Art. 73 des it. konsolidierten Einkommensteuergesetzes (TUIR), eingeführt durch GvD Nr. 209/23, werden die Kriterien für den steuerlichen Sitz ausländischer Unternehmen in Italien geändert. Gesellschaften und Körperschaften gelten als in Italien steuerlich ansässig, wenn sie im Staatsgebiet während des größten Teils des Steuerzeitraums:

(i) den eingetragenen Sitz;

(ii) den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, oder

(iii) den Hauptort der gewöhnlichen Geschäftsleitung haben.

Im Gegensatz zur früheren Fassung der Vorschrift sind die Anforderungen an den Verwaltungssitz und den Hauptgegenstand, die im früheren Artikel 73 enthalten waren, nicht mehr relevant. Die Frage wird insbesondere für Holdinggesellschaften, deren einzige Tätigkeit im Halten von italienischen Beteiligungen besteht, relevant.

In der Vergangenheit waren Zweifel daran aufgekommen, ob solche Gesellschaften ihren Hauptzweck in Italien haben. Die Einführung des Begriffs der tatsächlichen Geschäftsführung dürfte die Zweifel an Beteiligungsholdinggesellschaften ausräumen.

Die Belegenheit der Vermögenswerte in Italien sollte als solche für die Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit in Italien nicht relevant sein.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Januar 2024 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.

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