Die Grenze zwischen unkontrollierter Abfallablagerung und illegaler Deponie

Der italienische Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil Nr. 33287 vom 29.08.24 über die Abgrenzung zwischen dem Straftatbestand der illegalen Abfallablagerung und dem der unkontrollierten Ablagerung von Abfällen entschieden, insbesondere in Bezug auf den Fall, in dem das Verhalten mit der Ablagerung von Abfällen beginnt, die mit zunehmender Menge zu einer echten illegalen Ablagerung führt.

Die Zulässigkeitsrichter stellten fest, dass das gemeinsame Element beider Fälle in der „Ablagerung von Abfällen mit der Tendenz zur Endgültigkeit“ besteht, während das Unterscheidungsmerkmal „hauptsächlich in der „Größe der beanspruchten Fläche“ und in der „Menge der abgelagerten Abfälle“ zu finden ist.

Hinzu kommt, dass der Straftatbestand der illegalen Abfallablagerung nach Auffassung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall „einen Fall von „krimineller Progression“ darstellt (die vorliegt, wenn die Progression die Änderung des Straftatbestands bestimmt und nicht nur in der Intensivierung derselben Tätigkeit besteht, sondern den Übergang zu einem anderen, schwereren Straftatbestand bewirkt, jedoch im Zusammenhang mit dem erstgenannten), welcher gemäss dem Grundsatz der Spezialität demnach gelöst werden kann, dass der Straftatbestand der Abfallablagerung, soweit er schwerwiegender ist, den weniger schwerwiegenden Straftatbestand der Ablagerung von Abfällen „enthält““.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom September 2024 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.

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