Die Rechnungsausstellung für den Verkauf bereits veräußerter Waren stellt einen Steuerbetrug dar
Mit Urteil Nr. 24130 vom 1. Juli 2025 hat der Kassationsgerichtshof festgestellt, dass ein Steuerbetrug gemäß Art. 2 und 8 des Gesetzesdekrets 74/2000 vorliege, da Rechnungen für den Verkauf von Waren ausgestellt wurden, die bereits zuvor an andere Personen verkauft worden waren.
Das Gericht hat im Verlauf des Verfahrens festgestellt, dass die in den beanstandeten Rechnungen aufgeführten Waren weder zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch danach im Besitz des Verkäufers waren, sondern zu einem viel früheren Zeitpunkt verkauft worden waren, und kam somit zum Schluss, dass es sich um fiktive Transaktionen handele, mit dem Ziel einen geringeren Steuerbetrag als dem tatsächlichen anzugeben und damit auf eine Verringerung der geschuldeten Steuer zu erzielen.
Daher bestätigte das Gericht die Verantwortung der Angeklagten und bekräftigte den folgenden Rechtsgrundsatz: „Die Ausstellung von Rechnungen für Waren, die nicht auffindbar sind oder deren tatsächliche Existenz durch keine materiellen Beweise belegt ist, stellt einen Steuerbetrug gemäß Art. 2 und 8 des Gesetzesdekrets Nr. 74 aus 2000 dar, da die in den Rechnungen aufgeführten Geschäfte objektiv nicht existieren und diese Rechnungen lediglich dazu dienen, eine scheinbare steuerliche Legitimation zu schaffen, um das zu versteuernde Einkommen in betrügerischer Weise zu reduzieren.“
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom September 2025 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.
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