Fusion und Übertragung von Steuerverlusten: Die verlorene Ratio der Anti-Steuervermeidungsvorschrift
Mit der Antwort auf die Anfrage Nr. 278/2025 hat sich die Steuerbehörde erneut zum Thema Verlustvortrag im Rahmen einer Fusion durch Übernahme geäußert. Die Behörde hat klargestellt, dass, wenn die Höhe der Verluste das buchhalterische Eigenkapital übersteigt, die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des wirtschaftlichen Werts des Vermögens eine notwendige Voraussetzung für den vollständigen Vortrag der Überschüsse ist.
Im vorliegenden Fall, der die Fusion zweier Unternehmen eines multinationalen Konzerns betrifft, hat die Behörde die Nichtanwendung der in Art. 172 Abs. 7 TUIR abgelehnt und das Gutachten auf der Grundlage der durch das Gesetzesdekret Nr. 192/2024 eingeführten Änderungen für obligatorisch erklärt, wonach alternativ zum Buchwert das aus einem vereidigten Gutachten resultierende Nettovermögen zu aktuellen Werten berücksichtigt werden kann.
Man stellt jedoch eine Möglichkeit und keine Verpflichtung dar, da der Steuerpflichtige auch ohne eine formelle wirtschaftliche Bewertung das Fehlen von Umgehungsabsichten nachweisen kann. Die Position der Agentur erscheint übermäßig streng und steht nicht im Einklang mit dem Zweck der Vorschrift, Missbrauch zu verhindern und nicht Transaktionen ohne Hinterziehungsabsicht zu behindern.
Darüber hinaus steht diese Auslegung im Widerspruch zum Grundsatz der Präventivität, der das Institut der Steuerberatung kennzeichnet.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom November 2025 von unserem Internationalen Steuerrechtsteam verfasst.
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