Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen und unrechtmässiger Einsatz von 'Reverse Engineering'

Mit dem Urteil Nr. 3211/24 befasste sich der Kassationsgerichtshof mit dem strafrechtlichen Schutz von Unternehmens-Know-how und urteilte über einen Fall über den missbräuchlichen Zugang zu einem Computersystem (Art. 615ter it. Strafgesetzbuch) und die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 623 it. Strafgesetzbuch).

Mit der Bestätigung der Verurteilung der Angeklagten, gab das Gericht eine aktuelle Auslegung von Art. 623 it. Strafgesetzbuch. Der Straftatbestand, in Anbetracht der erheblichen und zunehmenden Kosten, die heute die wissenschaftliche Forschung kennzeichnen, die auf die Entwicklung wettbewerbsfähiger Technologien auf globalen Märkten ausgerichtet ist, liege auch dann vor, wenn das unrechtmäßig preisgegebene Geheimnis nur einen Teil des Produktionsprozesses betrifft, ohne dass diese Preisgabe alle Bestandteile des Produkts selbst betreffen müsse.

Der Gerichtshof nahm dann Stellung zum „Reverse Engineering“ - einem Verfahren, bei dem eine Maschine oder ein Prototyp davon nachgebaut wird, indem reale Gegenstände in Computermodelle umgewandelt werden - und stellte fest, dass es sich dabei keineswegs um eine legitime Art und Weise des Kopierens eines Produkts handelt, sondern um eine Tätigkeit, die in die Kategorie der durch Art. 623 it. Strafgesetzbuch strafrechtlich sanktionierten Nutzung von Betriebsgeheimnissen fällt.

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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Februar 2024 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.

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