Schadenersatz für Chancenverlust: die vereinigten Senate über Erpressung und Angebotsabsprachen
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom vergangenen 28. März, haben die Vereinigten Senaten des Kassationsgerichtshofs die vorläufigen Informationen zu den von der IV.
Senat desselben Gerichtshofs aufgeworfenen strittigen Fragen, im Zusammenhang mit den Straftatbeständen der Erpressung und der Störung der Bieterfreiheit veröffentlicht. Erstens haben die Vereinigten Senaten in Bezug auf die Frage nach dem Begriff des „Vermögensschadens“ gem. Art. 629 it.
Strafgesetzbuch und der Möglichkeit, diesen auch bei der Hypothese des Verlusts der Erwartung eines wirtschaftlichen Vorteils zu berücksichtigen, festgestellt, dass „der Begriff des Schadens i.S.v. Art. 629 Strafgesetzbuch, auch den Verlust der ernsthaften und dauerhaften Möglichkeit der Erzielung eines nützlichen Ergebnisses umfasst, dessen Vorhandensein auf der Grundlage des dem Strafrecht eigenen Kausalitätsbegriffs nachgewiesen wird“.
Zweitens bestätigte der Gerichtshof, dass das Verhalten einer Person, die durch Gewalt oder Drohung, Bieter von einem Angebot bei öffentlichen oder privaten Ausschreibungen abhält, in Verbindung miteinander den Straftatbestand der Störung der Ausschreibungsfreiheit und der Erpressung darstellen kann.
Dies, laut des Gerichtshofs, sofern „die Straftatbestände beider Straftaten, in einem Verhältnis gegenseitiger Spezialität zwischen ihnen, vorliegen“.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom April 2024 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.
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