Verkauf von Industrieprodukten mit falschen Angaben: Das Kassationsgericht schließt Straftat aus
In seinem jüngsten Urteil Nr. 20191 vom 30. Mai dieses Jahres hat sich die Dritte Kammer des Kassationsgerichts zum Verkauf von Industrieprodukten mit irreführenden Angaben geäußert und festgestellt, dass die Straftat gemäß Art. 517 Strafgesetzbuch nicht vorliegt, wenn es sich um Waren aus einem ausländischen Staat handelt, die für einen anderen ausländischen Staat bestimmt sind, die nie den Verfügungsbereich des Besitzers verlassen haben und nicht für den Verkauf auf dem italienischen Binnenmarkt bestimmt sind und daher nicht beim Zoll angemeldet wurden.
In dem dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Fall fehlte nämlich das objektive Tatbestandsmerkmal der „Inverkehrbringung”, das für die Erfüllung des Straftatbestands erforderlich ist. Die streitigen Tatsachen waren im Übrigen nicht geeignet, das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut, nämlich die nationale Wirtschaftsordnung, zu verletzen.
Andernfalls, so wird argumentiert, könnte der Besitz von Industrieprodukten mit falschen Angaben den Straftatbestand des Art. 517 Strafgesetzbuch in seiner versuchten Form erfüllen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren tatsächlich für den Binnenmarkt und nicht nur für den Transit bestimmt sind.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Juni 2025 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.
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