Der Oberste Gerichtshof zum Verhältnis zwischen dem Konkurs- und dem Geldwäschestraftatbestand
Der Oberste Gerichtshof hatte in seinem Urteil Nr. 20152/24 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Untersuchungsgerichts Genua zu entscheiden, das den Beschluss des Ermittlungsrichters in Bezug auf den Straftatbestand der Selbstwäscherei teilweise aufgehoben hatte, indem es feststellte, dass die Überweisung von Geldern von der in Konkurs gegangenen Gesellschaft an die begünstigten Gesellschaften dem Ablenkungsmanöver zuzurechnen ist, das den Straftatbestand des betrügerischen Konkurses erfüllt, für den der Betroffene bereits angeklagt war.
Der Gerichtshof stellte fest, dass „zur Erfüllung des Straftatbestands der Selbstwäscherei die bloße Übertragung von Konkursablenkungsbeträgen zugunsten von Betriebsgesellschaften nicht ausreicht, da dies ein quid pluris voraussetzt, das die verdeckte Haltung des Verhaltens in Bezug auf die kriminelle Herkunft der Vermögenswerte bezeichnet“.
Nach Ansicht der Legitimationsrichter muss daher für die Annahme des Straftatbestands der Selbstwäscherei ein anderes, zeitlich nach der Entziehung der Konkursmasse liegendes Verhalten festgestellt werden, wobei die bloße Übertragung solcher Beträge zugunsten von Betriebsgesellschaften, die demselben Konzern angehören, nicht ausreicht.
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Dieser Beitrag wurde für die Newsletter "Recht & Steuern" der Deutsch-Italienischen Handelskammer AHK Italien vom Juni 2024 von unserem Unternehmensstrafrechtsteam verfasst.
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